Rechtliche Grundlagen der Seenotrettung

 

Rettungseinsätze in internationalen Gewässern beruhen auf einem klaren Rechtsrahmen. Als Ausdruck der Menschlichkeit steht die Pflicht zur Seenotrettung in einer jahrhundertealten maritimen Tradition und gilt als Völkergewohnheitsrecht. Die gesetzliche Pflicht, jeder Person in Seenot Hilfe zu leisten und sie an einen sicheren Ort zu bringen, bildet den Grundsatz der Arbeit von SOS MEDITERRANEE.

  • Die Pflicht zur Seenotrettung ist explizit in Artikel 98 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen verankert. Als Völkergewohnheitsrecht gilt diese Pflicht überall auf See und für alle Schiffe gleichermassen. Egal ob im Hoheitsgebiet eines Staates oder auf hoher See, egal ob Fischerboot, Handels­, NGO­ oder staatliches Schiff: Ausnahmslos alle Seefahrer*innen sind an die Prinzipien der Seenotrettung gebunden, sofern sie sich selbst und ihre Crew dabei nicht in Gefahr bringen.
  • Die Rettungspflicht auf See gilt unterschiedslos gegenüber jeder Person. Es spielt aus seevölkerrechtlicher Sicht demnach keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit die in Seenot geratene Person hat und ob sie die Notlage selbst verschuldet hat.
  • Ein weiteres Abkommen – das Internationale Übereinkommen zur Seenotrettung (SAR) – schreibt zudem vor, dass die aus Seenot geretteten Menschen an einen sogenannten sicheren Ort gebracht werden müssen. Dort darf keine Gefahr für Leib und Leben bestehen, ausserdem müssen Grundbedürfnisse (Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) gedeckt sein.

Die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention besagen zudem, dass Menschen nicht in Staaten zurückgebracht oder an Staaten übergeben werden dürfen, wo ihnen Folter, unmenschliche Behandlung oder schwere Menschenrechtsverletzungen drohen („Refoulement­Verbot“). Dies ist die Rechtsgrundlage dafür, dass SOS MEDITERRANEE keine Geretteten nach Libyen bringt. Zahlreiche Berichte belegen eindeutig die unmenschlichen Bedingungen, die vor allem in den Internierungslagern für Migrant*innen und Asylsuchende in Libyen herrschen.

Ein Überblick über die wichtigsten Begriffe und Konzepte aus der Seenotrettung findet sich in einer Aufklärungsbroschüre : 

Hier geht es zur broschüre


Wichtige internationale Übereinkommen zur Seenotrettung

  • Am 1. November 1974 wurde das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) Es gilt als zentrales internationales Abkommen zu Fragen der Sicherheit auf See und richtet sich an Schiffe und ihre Flaggenstaaten. Unter anderem regelt es die Pflichten der Beitrittsstaaten in Bezug auf Seenotrettung.
  • Das am 27. April 1979 verabschiedete Internationale Übereinkommen zur Seenotrettung (SAR) richtet sich vor allem an Küstenstaaten und fordert diese unter anderem dazu auf, durch Kooperation und Koordination ausreichende Massnahmen zur Rettung von in Seenot befindlichen Personen bereitzustellen.
  • Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) wurde am 10. Dezember 1982 verabschiedet. Es definiert den maritimen Raum sowie die Rechte und die Pflichten der Staaten über diese Gebiete, insbesondere in Bezug auf die Seefahrt, aber auch auf die Nutzung natürlicher Ressourcen und den Umweltschutz. Mit dem Übereinkommen wurde auch der Internationale Seegerichtshof gegründet.
  • Die am 20. Mai 2004 vom Schiffssicherheitsausschuss angenommene IMO-Entschliessung MSC.167(78) richtet sich vor allem an Regierungen und Kapitän*innen. Basierend auf humanitären und völkerrechtlichen Verpflichtungen formuliert sie Richtlinien für die Behandlung von aus Seenot geretteten Personen.